Grundsätzlich kann die Behandlung auf Krankenkassenkosten abgerechnet werden, wenn der Therapeut die Beschwerden als eine psychische Erkrankung einordnen kann.
Nicht von der Kasse übernommen werden z.B.Paartherapie und Coaching. Ob die Leistungspflicht durch die Krankenkasse besteht oder nicht, entscheidet der Therapeut in den mindestens 2 und maximal 4 probatorischen Sitzungen, die ebenfalls von der Krankenkasse getragen werden. Bei folgenden Fällen übernimmt die Krankenkasse keine Kosten:
- Wenn keine Krankheit im eigentlichen Sinn vorliegt, z.B. die Kosten für Paartherapie und Coaching, Supervision und Selbsterfahrung
- Wenn Sie bereits eine Psychotherapie auf Krankenkassenkosten hatten und diese weniger als 2 Jahre zurückliegt.
Das gilt unabhängig davon, ob Sie die bewilligten Termine aufgebraucht haben oder nicht. Pausen bis zu einem halben Jahr sind möglich. Im Ausnahmefall kann eine Therapie vor Ablauf der 2 Jahrein einem aufwendigen Gutachterverfahren bewilligt werden.
Es kann sinnvoll sein, die Kosten nicht von der Kasse bezahlen zu lassen (siehe Selbstzahler), wenn Sie vorhaben, eine private Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherung abzuschließen oder wenn Sie beamtet werden wollten.
- Termine vor Bewilligung im Gutachterverfahren.
Sollte der Gutachter die Kostenübernahme ablehnen, sind Sie die Kosten für bereits geleistete Therapiestunden direkt dem Therapeuten schuldig. Dass Sie die Kosten tatsächlich selbst tragen müssen, ist allerdings sehr unwahrscheinlich, denn der Therapeut wird keine Therapie beantragen, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, und der Gutachter wird keine Therapie ablehnen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Es zeigt aber, wie wichtig es ist, dass Sie zutreffende Aussagen machen, z.B. vorhergehende Therapien nicht vergessen anzugeben. Bis zu 4 Termine kann der Therapeut in jedem Fall ohne Bewilligungsbescheid mit der Kasse als Probetermine abrechnen. Sicherheitshalber können Sie die Therapie nach dem 4. Termin unterbrechen, bis Sie den Bescheid in Händen halten. Das kann im Einzelfall aber einige Wochen dauern – und Sie haben in aller Regel gerade zu Beginn der Behandlung engmaschige Termine nötig. - Ausfallshonorar
Vereinbarte Termine sind exklusiv für Sie reserviert. Anders als in einer sonstigen Arztpraxis ruft der Therapeut also nicht einfach ins Wartezimmer: „Der Nächste, bitte!“
Termine müssen so rechtzeitig abgesagt werden, dass Ihr Therapeut die Möglichkeit hat, den Termin an einen anderen Patienten zu vergeben. Andernfalls wird der Therapeut Ihnen ein Ausfallshonorar berechnen.
Ich vereinbare mit meinen Patienten ein Ausfallshonorar von 30 Euro unabhängig von Grund des Ausfalls, wenn nicht mindestens 24h vor dem Termin abgesagt wurde. So müssen wir nicht diskutieren, ob der Absagegrund triftig war, wir teilen uns das finanzielle Risiko wenigestens teilweise und Sie tun sich leichter, die Termine konsequent wahrzunehmen.
Einmal im Quartal muss die Versichertenkarte eingelesen werden.
PsychotherpeutInnen sind seit 2017 verpflichtet kurzfristige Sprechstundentermine anzubieten. In diesen Terminen soll geprüft werden, ob eine Psychotherapie erforderlich ist und welches Verfahren sinnvoll erscheint.
Wenn Kapazitäten vorhanden sind und wir uns eine Zusammenarbeit vorstellen können, können diese maximal 3 Sprechstunden in eine Behandlung münden.
Dies kann erfolgen als
- Akuttherapie (bis 12h/Jahr). Diese ist auch möglich, wenn die letzte Therapie noch keine 2 Jahre her ist.
- Antragspsychotherapie: In mindestens 2 und maximal 4 Vorgesprächen prüfe ich, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung übernimmt. Sobald die Leistungspflicht abgeklärt ist, stelle ich mit einer vorläufigen Diagnose bei der Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme. Dies wird in aller Regel nach der zweiten Sitzung erfolgen. Nur in unklaren Fällen sind mehrere Probestunden erforderlich.
Es werden 12 Therapiestunden übernommen. Weitere 12 Stunden werden, falls erforderlich, ebenfalls unkompliziert bewilligt. Darüber hinaus gehende Therapiestunden sind nur in wenigen Ausnahmefällen erforderlich und mit einem aufwändigen Guatchterverfahren verbunden.
Der Therapeut ist nicht verpflichtet, 4 Probestunden vor der Antragstellung anzubieten, sondern den Antrag zu stellen, sobald er weiß, dass die Leistungspflicht besteht, oder die Stunden abzubrechen, wenn die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nicht vorliegen.
Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass der Patient sich eine Zusammenarbeit mit dem Therapeuten vorstellen kann. Auch von Seiten des Therapeuten können Gründe vorliegen, die eine Zusammenarbeit nicht sinnvoll erscheinen lassen.
Der Patient bestätigt mit seiner Unterschrift unter ein Antragsformular an die Kasse, dass er mit einer Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse einverstanden ist. Unterschreiben Sie den Antrag des Versicherten auf Kostenübernahme daher nicht, wenn…
- Sie nicht wollen, dass die Behandlung über die Krankenkasse läuft (siehe Privatzahler)
- Sie denken, dass Ihnen der Therapeut/die Therapeutin nicht liegt.
Die Bewilligung der Kostenübernahme gilt nur für den Therapeuten, bei dem Sie den Antrag unterschrieben haben. Sie können die Stunden nicht automatisch zu einem anderen Therapeuten „mitnehmen“ (siehe Therapeutenwechsel).
Wenn Sie privat versichert sind, hängt es von Ihrer Krankenkasse und dem von Ihnen gewählten Tarif ab, ob und in welchem Umfang Ihnen die Kosten für Psychotherapie erstattet werden. Bitte klären Sie insbesondere ab, ob Sie beihilfeberechtigt sind, weil in diesem Fall besondere Antragsmodalitäten bestehen. Bitte beachten Sie, dass Sie dem Therapeuten gegenüber zur Zahlung der anfallenden Psychotherapiekosten verpflichtet sind, unabhängig davon, ob und wieviel Ihre Krankenkasse übernimmt.
Für den Teil, der nicht von der privaten Versicherung übernommen wird, sondern von der Beihilfe, muss ab der 5. Stunde ein Antrag gestellt werden. Bitte besorgen Sie sich die entsprechenden Unterlagen bei Ihrer Beihilfestelle. Die Beihilfe zahlt i.d.R. 15 Stunden (incl. der 5 Probatorischen Sitzungen) unkomlpiziert.
Gründe, die Therapiekosten selber zu tragen, können sein:
- Es besteht keine Leistungspflicht durch die Krankenkassen (z.B. bei Paartherapie, Coaching)
- Es besteht ein Leistungsanspruch, sie wollen aber nicht, dass die psychiatrische Diagnose aktenkundig wird:
Vielleicht wollen Sie eine Private Kranken- oder Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen oder Sie wollen verbeamtet werden? Die meisten Probleme sind beim Coaching gut aufgehoben. Die Kosten selber zu tragen aber ist nur sinnvoll, wenn Sie noch nicht mit einer psychischen Diagnose in Behandlung oder krankgeschrieben waren.
Grundsätzlich besteht für Ärzte Schweigepflicht. Die genannten Organisationen bekommen nur Informationen, wenn Sie Ihre Ärzte und Therapeuten von der Schweigepflicht entbinden. Arbeitgeber oder Angehörige haben keine Möglichkeit, sich über Ihre Behandlung Informationen zu verschaffen.
Krankenkassen müssen Sie aber nicht aufnehmen, wenn Sie Ihre Vorgeschichte nicht offenlegen und können Ihnen wieder kündigen und bereits geleistete Leistungen zurückfordern, wenn Sie eine Krankheit, wegen der Sie schon in Behandlung waren, verschwiegen haben.